Allgemeine Geschäftsbedingungen

der In Phase Event GmbH

Stand: 01-2024

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle vertraglichen Vereinbarungen und Geschäftsbeziehungen. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und/oder unsere Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen.

§1 Allgemeines

  1. Die In Phase Event GmbH, ansässig - Leonie1 - D-91275 Auerbach ist ein Komplett-Service-Anbieter für Veranstaltungstechnik - Messe - Dekorationsbau - Medien und Streaming Dienste. Nachfolgend In Phase oder Gesellschaft genannt.
  2. IIn Phase bietet ihre Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen an. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschließlich aller Anlagen zu ändern und/oder zu ergänzen. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft einsehbar sowie im Internet unter https://www.in-phase-event.de/agb.html frei abrufbar.

§2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, MITWIRKUNGSPFLICHT

  1. Angebote der In Phase Event GmbH sind stets unverbindlich und freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung von In Phase zustande. Mündlich getroffene Vereinbarungen / Nebenabreden werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Gesellschaft wirksam.
  2. Die von In Phase geschuldete Leistung bestimmt sich ausschließlich aus dem geschlossenen Projektvertrag sowie den ergänzenden Bestim-mungen dieser Bedingungen.
  3.  Etwaige Änderungen, die sich als technisch notwendig erweisen oder im Sinne eines reibungslosen Projektverlaufs geboten und im Interesse des Auftraggebers sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen umgehend nach Vertragsschluss und/oder auf Anforderung In Phase zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Auftraggeber trägt alleinig dafür Sorge, dass der Ort, an dem die Leistung der Gesellschaft geschuldet wird, geeignet ist und holt hierfür die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten ein. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, die Gesellschaft über etwaige Gefahren, Risiken und/oder Besonderheiten am Erfüllungsort vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.
  6. Der Auftraggeber hat für die termingemäße Entgegennahme einer Dry - Hire - Anlieferung durch In Phase oder eines von ihr beauftragten Transportunternehmens Sorge zu tragen.
  7. Der Auftraggeber ist grundsätzlich, soweit nicht anders schriftlich mit ihm vereinbart, für die Einhaltung aller Sicherheits- und Gesundheits-
    schutzbestimmungen gem. § 8 ArbSchG verantwortlich.
  8. Der Auftraggeber hat für die erforderliche Baufreiheit und für den ungehinderten Zugang von Mitarbeitern und Beauftragten der Gesellschaft zu Ausstellungs- und Veranstaltungsräumen an Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen, für den Aufbau von Messeständen, Bühnen- und Dekorationsbauten sowie für die Installation von Veranstaltungs-, Beleuchtungs- und Beschallungstechnik und für Bühnenproben Sorge zu tragen.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Wohnsitz- und Geschäftssitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens unverzüglich ggü. In Phase anzuzeigen.
  10. Sollten unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung erheblich verändern, so wird der Vertrag unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angepasst.
  11. In Phase schuldet Ihre Leistung nicht persönlich und ist jederzeit berechtigt einen Dritten ihrer Wahl mit der Erfüllung zu beauftragen.

§3 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

  1. Alle Präsentationen, Projektskizzen, Konzepte, Berechnungen, Pläne, technischen Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumentationen, Designs usw., die In Phase dem Auftraggeber im Zuge der Geschäftsanbahnung und/oder nach Abschluss eines Vertrages zugänglich macht, sind urheberechtlich geschützt, selbst wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne ausdrückliche Einwilligung/Zustimmung durch In Phase dürfen diese Unterlagen weder im Original, noch durch Reproduktion verändert, genutzt oder vervielfältigt werden. Eine Mehrfachnutzung (z. B. für eine andere Veranstaltung) begründet einen erneuten Vergütungsanspruch durch In Phase und bedarf der vorherigen Einwilligung.
  2. Dem Auftraggeber wird von In Phase ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, welches die einmalige Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck beinhaltet. Sollte der Umfang nicht eindeutig geklärt worden sein, ergibt er sich aus den Umständen der Auftragserteilung. Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Zahlung aller offenen Rechnungen auf den Auftraggeber über.
  3.  An Entwürfen räumt In Phase generell kein Nutzungsrecht ein. Die dem Auftraggeber von der Gesellschaft überlassenen Entwürfe sind nach Auswahl der finalen Version von diesem unverzüglich unbrauchbar zu machen.
  4. Der Auftraggeber versichert, die für die Erstellung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Verwertungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch eine vertragliche Verwendung durch In Phase keine Urheber- und Nutzungsrechte Dritter verletzt werden. Er versichert ferner, dass die vertraglich auf In Phase zu übertragenden Rechte nicht an Dritte übertragen und/oder mit Rechten Dritter belastet sind, Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden und bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die zu erbringenden Leistungen behindern könnten.

§4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1.  Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der vereinbarte Preis/Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatz-steuer. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, handelt es sich, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, um Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen Umsatzsteuer.
  2. Angaben in den Preislisten von In Phase stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die seitens In Phase zuvor nicht angekündigt werden muss.
  3. Maßgebend sind die von In Phase in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die bei Abschluss des Vertrages noch nicht einbezogen werden konnten oder In Phase bis dahin noch nicht bekannt waren, werden von In Phase gesondert nach der jeweils aktuell gültigen Preisliste berechnet und sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Angebrochene Stunden werden auf jeweils eine volle Stunde aufgerundet.
  4. In Phase ist berechtigt bei Abschluss des Vertrages / Entgegennahme der Mietsache Abschlagszahlungen oder Vorkasse bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises vom Auftraggeber zu verlangen.
  5. Mietpreisangaben von In Phase verstehen sich grundsätzlich ab Lager. Etwaig vereinbarte Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beim Versendungskauf versteht sich der vereinbarte Kaufpreis zzgl. anfallender Fracht-, Verpackungs- sowie Versicherungskosten. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers hin von der Gesellschaft abgeschlossen.
  6. Rechnungen von In Phase sind, soweit nicht anders vereinbart, spesenfrei und innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug vom Auftraggeber zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungs-verzug. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei der Gesellschaft maßgeblich.
  7. Ratenzahlungen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung von der Gesellschaft akzeptiert.
  8. Wechsel und Schecks werden von In Phase als Zahlungsmittel generell nicht akzeptiert.
  9. Reise- und Übernachtungskosten sind In Phase gesondert zu vergüten, soweit diese nicht im Rahmen einer vereinbarten Anlieferung erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Inlandsflüge in der Economy Class, Flüge innerhalb Europas und Interkontinental- Flüge in der Business Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Für Fahrten mit dem Pkw werden die gesetzlichen Kilometerpauschalen zugrunde gelegt.
  10.  Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist die fällige Vergütung von In Phase bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung des fälligen Rechnungsbetrages Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich In Phase vor.
  11. Eventuell anfallende GEMA, Künstlersozialkasse, Ausländersteuer Gebühren sowie veranstaltungsbedingte Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden ausschließlich vom Auftraggeber geschuldet auch wenn diese nicht Bestandteil unseres Angebotes und unserer Auftragsbestätigung waren.
  12. Wird die Durchführung einer Leistung aus Gründen vereitelt, die weder der Auftraggeber noch In Phase zu vertreten haben, so behält In Phase ihren Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Vergütungs-anteile.

§5 KÜNDIGUNG, RÜCKTRITT, STORNIERUNG, VERJÄHRUNG

  1. In Phase ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Als wichtiger Grund gelten auch, dass der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, wesentliche vertragliche Mitwirkungspflichten verletzt hat oder wenn die Mietsachen von ihm vertragswidrig verwendet werden.
  2. Kündigungen / Stornierungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber behält In Phase ihren vollständigen Vergütungsanspruch. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung ermitteln sich die pauschalierten Schadenersatzforderungen von In Phase wie folgt:
    Nur bei reinen dry hire Equipment Vermietungen:

    • bis 30 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 30%
    der vereinbarten Vergütung
    • bis 14 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 50%
    der vereinbarten Vergütung
    • bis 7 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 70%
    der vereinbarten Vergütung
    • bis 2 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 95%
    der vereinbarten Vergütung

2.1 Bei zu planenden Events, Messen, Veranstaltungen, Tourneen und weiteren Formaten:

Maßgeblich ist das Datum der Auftragsbestätigung durch die In Phase Event GmbH
• bis 90 Tage vor Dienstleistungsbeginn 80% der Auftragssumme
• 89 Tage bis 1 Tag vor Dienstleistungsbeginn 100% der Auftragssumme

2.2  Bei Vermittlung und Buchung von Künstlern bzw. künstlerischen Auftritten und/oder der Erstellung von kundenspezifischen Veranstaltungsformaten und/oder kundenspezifischen Bühnen/Event Designs sowie für Zumietungen, Sonderbauten und Subunternehmerkosten sind bei Stornierung generell 100% der vereinbarten Auftragssumme fällig.

3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei In Phase maßgeblich.

4. In Phase ist berechtigt, ihre Leistung einzustellen bzw. auszusetzen, wenn sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet oder Personen oder Material bei der Erfüllung des Auftrages gefährdet sind. Hierzu zählt z.B. eine nicht der VStättV entsprechende Raumsituation oder Bühne, ein unzureichender Witterungsschutz bei Open-Air-Veranstaltungen oder eine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von Material durch
Veranstaltungsgäste oder sonstige Dritte.

5. Bei vereinbarter Vorkasse bzw. Anzahlungen steht In Phase ein Zurückbehaltungsrecht für die von ihr vertraglich geschuldete Leistung ggü. dem Auftraggeber zu, solange sich dieser im Zahlungsverzug befindet.

6. Im Falle eines Verstoßes gegen die unter § 2 Punkt 6 normierte Mitwirkungspflicht sowie bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gem. Punkt 4 und 5 behält In Phase Ihren vollständigen Vergütungsanspruch ggü. dem Auftraggeber. Die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich zu der bereits vereinbarten Vergütung von In Phase berechnet.

7. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab erfolgter Abnahme bzw. Vollendung gem. § 646 BGB. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Gesellschaft sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von In Phase.

§6 VERMIETUNG (DRY-HIRE)

  1.  In Phase überlässt dem Auftraggeber nur technisch einwandfreie Mietsachen nebst Zubehör zum Gebrauch. Der Auftraggeber bestätigt bei Übernahme den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Mietsache auf den Auftraggeber über.
  2.  Soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart, ist In Phase berechtigt dem Auftraggeber eine technisch gleichwertige Mietsache Auszuhän-digen.
  3. Die Mietsache ist unverzüglich nach Übergabe an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich ggü. In Phase zu rügen. Verborgene Mängel sind In Phase unverzüglich nach Feststellung durch den Auftraggeber anzuzeigen. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Mietgegenstand frachtfrei an die Gesellschaft zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge werden die Kosten des günstigsten Versand-Weges von der Gesellschaft erstattet. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Mietgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  4. Vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an und solange sich die Mietsache im Besitz des Auftraggebers befindet, haftet dieser für alle am und durch den Mietgegenstand entstehende Schäden, es sei denn, die Schäden sind auf Mängel an der Mietsache zurückzuführen, die schon vor Gefahrübergang angelegt waren.
  5. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die Mietsache bei In Phase abzuholen und nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer in sauberen, einwandfreiem und geordnetem Zustand, wie er sie zuvor übernommen hat, dort wieder zurückzugeben.
  6. Die Mietzeit beginnt und endet zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten. Sind Beginn und Ende der Mietzeit nicht eindeutig angegeben, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache an den Auftraggeber und endet mit der Rückgabe an die In Phase, wobei die Rückgabe während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft zu erfolgen hat.
  7. Bei einem Verstoß gegen die unter § 2 Punkt 6 normierte Mitwirkungspflicht hat der Auftraggeber verschuldensunabhängig sämtliche Kosten des Annahmeverzuges zu tragen.
  8. Kommt der Auftraggeber mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, hat er In Phase unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verspätung in Kenntnis zu setzen. Wird der vertraglich vereinbarte Rückgabe Zeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, hat der Auftraggeber sämtliche aus dem Rückgabeverzug resultierende Kosten zu tragen. Insbesondere gilt eine Nutzungsentschädigung in Höhe des täglichen Mietpreises bis zur tatsächlichen Rückgabe der Mietsache an In Phase als vereinbart.
  9. Die Geltendmachung weiterer Schäden behält sich In Phase ausdrücklich vor, dem Kunden bleibt aber der Nachweis vorbehalten, dass In Phase kein oder nur ein geringerer Schaden durch die verspätete Rückgabe entstanden ist.
  10.  Der Auftraggeber hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und alle für die Nutzung maßgeblichen technischen Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere auch die geltenden Sicherheitsrichtlinien wie Unfallverhütungsvorschriften. Diese hat der Auftraggeber durch den Einsatz von fachkundigem Personal sicher-zustellen.
  11. Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen und haftet verschuldensunabhängig für Ausfälle und Schäden an der Mietsache infolge von Stromausfall und/oder Unterbrechungen.
  12.  Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietsache auf seine Kosten verpflichtet. In Phase ist hierzu während der Mietzeit zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
  13. Bei Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung/Bedienung oder Verlust/Diebstahl haftet der Auftraggeber während der Dauer der Überlassung verschuldensunabhängig bis zur Höhe des Neuwerts der Mietsache. Dies gilt auch für verlorengegangene/beschädigte Verschleiß-teile wie Glühlampen, Brenner usw. Auf Verlangen hat der Auftraggeber eine ausreichende Versicherung ggü. In Phase nachzuweisen.
  14. Von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind Leuchtmittel und der normale Verschleiß.
  15. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von In Phase den Mietgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und eine Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die hierdurch bedingten Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  16. Eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache durch den Auftraggeber an einen Dritten sowie die Verbringung und Nutzung der Mietsache außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ohne schriftliche Genehmigung In Phase ausdrücklich untersagt.

§7 VERKAUF

1. Liefertermine und Lieferfristen müssen zur Wirksamkeit schriftlich von In Phase bestätigt werden. Der vereinbarte Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager von In Phase oder der Distribution verlassen hat oder die Bereitschaft zur Versendung von In Phase angezeigt wurde.

2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt ausschließlich In Phase die Wahl des Transportmittels ohne Rücksicht auf den günstigsten Preis oder Liefergeschwindigkeit.

3. Im Falle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen u.s.w. verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Kann die Ware aus diesem Grund nicht von In Phase oder ihrem Distributor beschafft/versendet werden, hat In Phase die Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten oder einseitig einen neuen Liefertermin zu bestimmen.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er In Phase eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.

5. Bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB behält sich In Phase das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB behält sich In Phase das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sorgsam zu behandeln und alle vorgeschriebenen/erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten regelmäßig auf seine Kosten durchzuführen zu lassen und auf Anforderung ggü. In Phase nachzuweisen.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware sowie jede Beschädigungen oder Verlust der Ware umgehend ggü. der In Phase anzuzeigen.

8. In Phase ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurück-zutreten und die Ware zurückzuverlangen.

9. Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und wird die Ware von ihm weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ihm ggü. dem Dritten zustehenden Rechnungs-betrages an die Gesellschaft ab. In Phase nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber wird zugleich mit der Titulierung der Forderung ermächtigt, In Phase behält sich jedoch vor, die Forderung selbst ggü. Dem Dritten geltend zu machen, sofern der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung ggü. In Phase in Verzug gerät.

10. Die Be- und/oder Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag von In Phase. Sofern eine Be- und/oder Verarbeitung mit Sachen erfolgt, die In Phase nicht gehören, so erwirbt diese Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von In Phase gelieferten Ware. Selbiges gilt, wenn die Ware mit anderen, In Phase nicht gehörenden Sachen, vermischt wird.

11. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist bei Mängeln an Neuware zwei Jahre beträgt, Ersatzansprüche bei Mängeln an gebrauchter Ware verjähren binnen eines Jahres.

12. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB obliegt In Phase die Wahl, ob In Phase im Zuge der Gewährleistung nachbessert oder eine Ersatzlieferung vornimmt. Erst wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht ggü. In Phase zu. Der Auftraggeber muss den Mangel binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich ggü. In Phase zur Anzeige bringen, andernfalls ist er von der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war verdeckt und bei Übergabe / Erhalt der Ware nicht erkennbar. Offenbart sich ein Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss dieser ebenfalls binnen einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich ggü. In Phase angezeigt werden. Dem Auftraggeber obliegt die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die Gewähr-leistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Bei gebrauchter Ware - mit Ausnahme von § 444 BGB – erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung von In Phase. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, weitergehende vertragliche Beschaffenheits-angaben werden von In Phase nicht abgegeben.

§8 HAFTUNG DER GESELLSCHAFT - IN PHASE

  1. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet In Phase gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung von In Phase auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden, maximal jedoch auf Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden ggü. In Phase nachzuweisen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung von In Phase wegen des Fehlens einer von ihr zugesicherten Eigenschaft. Im Übrigen ist eine Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen.
  2. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn er In Phase eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder eines ihrer Vertreters zurückzuführen ist.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches von In Phase liegen und die die Leistung wesentlich erschweren und/oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Krieg, Streik, Aussperrung, Pandemie Einschränkungen, Mobilmachung, Blockade, Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze oder des Transportwesens, hat In Phase auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. In Phase ist sodann berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus ein Recht
    auf Schadensersatz ggü. In Phase erwächst.
  4. Die Regelungen erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
  5. Für Schäden, zeitliche Verzögerungen sowie Unmöglichkeit der Leistung, die auf einen Verstoß des Auftraggebers gegen die unter § 2 Nr. 4. und 8. normierte Mitwirkungspflicht zurückzuführen sind, haftet In Phase nicht und behält darüber hinaus ihren vollständigen vertrag-lichen Vergütungsanspruch ohne Abzug.
  6. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet In Phase nur, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung von wesentlicher Vertragspflichten der Gesellschaft verursacht wurden.
  7. Vertragliche und/oder gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur ggü. In Phase zu, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von In Phase, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische und vorhersehbare Schäden haftet In Phase weiter, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungs-gehilfen oder durch die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten verursacht worden sind.
  8. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die In Phase zurechenbar sind.
  9. Sollte In Phase die Lieferung unmöglich sein, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, In Phase hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt von dieser Regelung unberührt.
  10. In Phase haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die von Veranstaltungsbesuchern verursacht wurden.
  11. Der Auftraggeber stellt In Phase von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, wenn In Phase nur auf ausdrückliche Weisung und Wunsch des Auftraggebers gehandelt und zuvor auf die Risiken einer Projektmaßnahme hingewiesen hat.

§9 SONSTIGES

  1. Die Vertragspartner sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Vergütung zu erteilen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Leistungen von In Phase zugänglich werdenden Informationen, die eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von In Phase erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Art und Weise zu verwenden/verwerten.
  4. In Phase wird vom Auftraggeber mit Vertragsschluss unwiderruflich ermächtigt, die durch sie ausgeführten Dienstleistungen auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video-, Film- und EDV-Aufnahmen sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redak-tionellen Zwecken zu verbreiten und / oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungs- bereiches, soweit sittliche Gesichtspunkte oder Persönlichkeitsrechte Dritter einer solchen Verbreitung nicht entgegenstehen. Soweit vom Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen, wird In Phase zugleich das Recht eingeräumt, die erbrachten Leistungen auf ihrer Website, in sozialen Netzwerken und in ihren Werbemitteln als Referenz abzubilden.
  5. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von In Phase im Sinne des BDSG elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.
  6. Verstößt der Auftraggeber gegen eine Bestimmung des abge-schlossenen Vertrages, hat er In Phase die Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche behält sich In Phase vor.
  7. Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version ausschlaggebend.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung In Phase übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
  2. Eine Aufrechnung und/oder die Geltendmachung eines Zurück-behaltungsrechtes durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
  3. Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien vielmehr durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
  4. Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist Amberg. Stand Januar 2024

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